Privileg Friedrichs II. zugunsten der deutschen Reichsfürsten, 1232

(Statutum in favorem principum)


MGH. LL. Sct. IV, Bd. II, S. 211 ff. Übers. von O. Weiß und Dentzer.

1. Zuerst setzen wir fest, daß keine neue Burg oder Stadt auf geistlichem Gebiet oder aus Veranlassung der Vogtei durch uns oder durch irgend sonst jemand unter irgendeinem Vorwand errichtet werden darf.

2. Daß neue Märkte die alten in keiner Weise hindern sollen.

3. Daß niemand gezwungen werden soll, wider seinen Willen einen Markt zu

besuchen.

5. Daß in unsern neuen Städten die Bannmeile beseitigt werde.

6. Jeder einzelne unter den Fürsten soll der Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften und Zehnten, seien sie ihm eigen oder zu Lehen gegeben, gemäß der Gewohnheit seines Landes ruhig genießen.

7. Die Zentgrafen sollen die Zerrten vom Landesherrn (dominus terrae) oder von dem empfangen, welcher vom Landesherrn damit belehnt worden ist.

8. Die Dingstätte des Zentgerichts, soll niemand ohne Zustimmung des Landesherrn verlegen.

10. Die Bürger, die man Pfahlbürger nennt, sollen gänzlich vertrieben werden.

12. Die Eigenleute der Fürsten, Edlen, adligen Dienstrnannen (Ministerialen) und der Kirchen sollen in unseren Städten keine Aufnahme finden.

14. Das Geleitsrecht der Fürsten durch ihr Land, das sie als Lehen von uns innehaben, darf weder durch uns noch durch die Unseren behindert oder beeinträchtigt werden.


17. Wir wollen keine neue Münze im Lande irgendeines Fürsten schlagen lassen, durch welche eine Münze des betreffenden Fürsten verschlechtert werden könnte.


23. Eigenholde, Vogtleute, Lehensleute, welche zu ihren Herren übergehen wollen, sollen zum Bleiben durch unsere Beamten nicht gedrängt werden."