Das Wormser Konkordat, 23. September 1122
MG LL Sect, 1V. Bd. 1, 5, 119ff., Ubers, von H.-J. Jüngst u. G. Meyer v. Knonau.
a) Aus der Urkunde Heinrichs V. (Pactum Heinricianum):
Im Namen der Heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Ich, Heinrich, von Gottes Gnaden erlauchter Kaiser der Römer, überlasse aus Liebe zu Gott und zur Heiligen Römischen Kirche und zu dem Herrn Papste Calixtus und um meines Seelenheils willen Gott und seinen heiligen Aposteln Petrus und Paulus und der Heiligen Katholischen Kirche jede Investitur mit Ring und Stab und gestatte, daß in allen Kirchen meines Königreiches und Kaiserreiches die Wahl auf kanonische Weise stattfinde und die Weihe frei sei. Die besitzungen und Regalien des Heiligen Petrus. die vom beginn dieses Streites bis auf den heutigen Tag, sei es zu meines Vaters oder auch zu meiner Zeit, genommen wurden, stelle ich, soweit ich sie habe, derselben Heiligen Römischen Kirche wieder zu die ich aber nicht besitze, werde ich getreulich zurückerstatten lassen, Auch die Besitzungen aller anderen Kirchen und Fürsten und anderer, Geistlicher wie Laien. um die in jenen Wirren die rechtmaßigen Besitzer gekommen sind, werde ich auf der Fürsten Rat und Gericht, soweit ich sie habe, zurückgeben; die ich aber nicht habe, zu deren Rückgabe werde ich getreulich helfen. Auch gebe ich wahren Frieden dem Herrn Papst Calixtus und der Heiligen Römischen Kirche und allen, die auf seiner Seite stehen oder gestanden haben. Und worin die Heilige Römische Kirche Hilfe verlangen wird, werde ich getreulich helfen und, worüber sie Klage vor mich bringt, ihr Recht verschaffen, wie es sich gebührt."
b) Aus der Urkunde CaIixts II. (Pactum CaIixtinum):
"Ich, Calixt, Bischof und Knecht der Knechte Gottes, gestatte Dir, meinem lieben Sohne Heinrich, von Gottes Gnaden erlauchter Kaiser der Römer, daß die Wahlen der Bischöfe und Äbte im deutschen Königreiche, soweit sie dazugehören, in Deiner Gegenwart stattfinden, aber ohne Simonie oder irgendwelche Gewalttätigkeit, so daß Du, wenn irgendwo zwischen den Parteien Zwietracht entstehen wird, auf des Metropoliten und der Mitbischöfe derselben Provinz Rat oder Entscheid dem verständigeren Teile Zustimmung und Hilfe gewährest. Der Gewählte aber soll von Dir durch das Zepter die Regalien empfangen, und was er daraus Dir rechtlich schuldet, soll er leisten. In den anderen Teilen des Reiches soll der Erwählte innerhalb von sechs Monaten nach der Weihe durch das Zepter die Regalien von Dir empfangen und die daraus fließenden Pflichten erfüllen; ausgenommen davon ist alles, was der Römischen Kirche gehört. Worüber Du mir aber Klage erheben und Hilfe verlangen wirst, da werde ich Dir nach meines Amtes Pflicht Beistand gewähren. Ich gebe wahren Frieden Dir und allen, welche auf Deiner Seite sind oder zur Zeit dieser Zwietracht gewesen sind."