Aus dem Privileg für das Herzogtum Österreich (Privilegium minus),

17. September 1156


K. Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, 1904, S. 8f. Übers. von Gerhard Koelbing,


„2. ...Wir haben den langen, heftigen Streit zwischen unserem hochverehrten Oheim, dem Herzog Heinrich von Österreich, und unserem geliebten Neffen, dem Herzog Heinrich von Sachsen, um das Herzogtum Bayern in der Form beigelegt, daß der Herzog von Österreich uns das Herzogtum Bayern abtrat; wir haben es sogleich dem Herzog von Sachsen zu Lehen gegeben.


3. Der Herzog von Bayern aber hat uns die Markgrafschaft Österreich mit allen seinen Rechten und allen Lehen abgetreten, die vormals Markgraf Leopold vom Herzogtum Bayern hatte.

4. Damit aber dadurch in keiner Weise Ruhm und Ansehen unseres hochverehrten Oheims gemindert erscheint, haben wir auf Überlegung und Beschluß der Fürsten hin - Wladislaw, der ruhmreiche Herzog von Böhmen, schlug es vor, und alle anderen Fürsten stimmten zu - die Markgrafschaft Österreich zum Herzogtum erhoben und dieses Herzogtum mit allen obengenannten Rechten unserem Oheim Heinrich und seiner hochedlen Gattin Theodora zu Lehen gegeben und durch immerwährendes Gesetz festgelegt, daß sie selbst und später ihre Nachkommen, Söhne und Töchter ohne Unterschied, das schon genannte Herzogtum Österreich erblich vom Reiche als Besitz haben sollen.

5. Wenn aber der vorgenannte Herzog von Österreich, unser Oheim, und seine Gattin ohne Kinder sterben (so soll es ihnen freistehen, dieses Herzogtum zu übergeben, wem immer sie wollen).


6. Wir haben auch festgelegt, daß niemand, sei er hohen oder niederen Standes, im Herrschaftsbereich dieses Herzogtums ohne ausdrückliche Erlaubnis des Herzogs irgendeine Gerichtsbarkeit auszuüben sich anmaßen soll.


7. (Der Herzog von Österreich aber schuldet als Herzog dem Reiche keinen anderen Dienst, als zu Reichstagen, die der Kaiser in Bayern festsetzt, auf dessen Aufforderung hin zu kommen; und er muß auch nur dann Heeresfolge leisten, wenn der Kaiser sie in Österreich benachbarten Königreichen oder Ländern anordnet.)"