Der Erlaß des Ewigen Landfriedens auf dem Reichstag zu Worms am 7.August 1495
Helmuth K. G. Rönnefarth, Konferenzen und Verträge, Teil II, 3. Band, Würzburg 1958, S. 6f.
1. Ende des Fehderechts in Deutschland. Von dem Tage der Verkündigung ab darf niemand, von was Würden, Stand und Wesen er sei, den Anderen befehden, bekriegen, berauben noch auch einige Schloß, Städt, Märkt absteigen oder ohne des Anderen Willen mit gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in anderem Wege beschädigen; auch niemand solchen Tätern Rat Hilfe oder in einer anderen Weise Beistand tun, auch sie wissentlich nicht beherbergen, äzen und tränken, sondern wer zu dem anderen zu sprechen vermeint, dersoll solches suchen und tun an den Enden und Gerichten, da die Sachen hiervor und jetzt in der Ordnung des Kammergerichts zu Austrag vertädinget seien.
2.
Und darauf haben wir alle offene Fehde und Verwahrung durch das ganze
Reich aufgehoben und abgetan.
3. Wer den Bestimmungen
zuwiderhandelt, der soll mit der Tat von Recht, zusammt
anderen Pönen, in unsere und des heiligen Reichs Acht gefallen
sein, die Wir auch hiermit in unsere und des heiligen Reichs Acht
erkennen und erklären".
12. Und soll dieser Frieden und Gebot dem gemeinen unseren und des Reiches Recht und anderen Ordnungen und Geboten, vormals ausgegangen, nit abbrechen, sondern des mehreren und auf Stund jedermann nach dieser Verkündigung ihn zu halten schuldig sein.