Die Goldene Bulle Karls IV., 1356
(Kapitel 1-23 auf dem Reichstag von Nürnberg, 10 .Januar,
Kapitel 24-31 auf dem Reichstag von Metz, 25. Dezember)
Übers. von Ch. E. Krämer und H. Schiller, vgl. G. Guggenbühl-O. Weiß, Quellen zur Allgemeinen Geschichte des Mittelalters, Zürich 1946, S. 223 ff., und Dentzer, Teubners Quellensammlung T. 9, S. 18ff.
Privilegien der Kurfürsten
Wir bestimmen, daß der, welcher zum König der Römer erwählt worden ist, sogleich nach der Wahl, bevor er kraft der Reichsgewalt in irgendwelchen Angelegenheiten und Geschäften die Regierung ausübt, allen einzelnen Kurfürsten... alle Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheiten und Schenkungen, Gewohnheiten und Würden ... durch Brief und Siegel bestätigen und ihnen nach der Kaiserkrönung all dieses erneuern soll...
Rangordnug der Kurfürsten
IV. ...Der Erzbischof von Mainz und kein andrer soll die Stimmen seiner Mitkurfürsten zu erfragen haben, einzeln und in folgender Ordnung: zuerst soll er den Erzbischof von Trier befragen, dem wir die erste Stimme zugestehen, wie wir es bisher gefunden haben, zweitens den Erzbischof von Köln, dem die Ehrenpflicht zusteht, dem römischen König zuerst die Königskrone aufs Haupt zu setzen, drittens den König von Böhmen, der unter den Laienkurfürsten infolge seiner königlichen Würde von Rechts wegen die erste Stelle einnimmt, viertens den Pfalzgrafen bei Rhein, fünftens den Herzog von Sachsen, sechstens den Markgrafen von Brandenburg ... Hierauf sollen seine Mitkurfürsten ihn ihrerseits befragen, damit er auch seine Absicht kundtue und ihnen seinen Willen eröffne.
Ferner soll bei der Feier eines kaiserlichen Hoftages der Markgraf von Brandenburg dem römischen Kaiser und König das Wasser zum Waschen der Hände darreichen, den ersten Trunk der König von Böhmen... ; der Pfalzgraf bei Rhein soll gehalten sein, die Speisen aufzutragen, und der Herzog von Sachsen das Marschallamt üben, wie es von alters her Sitte ist.
VII. Die Erbfolge der Kurfürsten
Damit nun nicht zwischen den Söhnen dieser weltlichen Kurfürsten über besagtes Recht, Stimme und Befugnis künftig Stoff zu Unruhen und Zwistigkeiten entstehen könne, ...setzen wir fest ... , daß, nachdem einer dieser weltlichen Kurfürsten gestorben ist, Recht, Stimme und Befugnis zur Wahl auf den erstgeborenen, ehelichen, dem Laienstande angehörigen Sohn übergehe. Wenn aber dieser Erstgeborene ohne männliche, eheliche, dem Laienstande angehörige Erben aus dem Leben scheiden sollte, dann soll Recht, Stimme und Befugnis zu besagter Wahl an seinen dem Laienstande angehörigen, in wahrer väterlicher Linie abstammenden ältesten Bruder und dann auf den Erstgeborenen übergehen...
XI. Über die Imunität der Kurfürsten
Wir setzen auch fest, daß keine Grafen, freien Herren, Edlen, Vasallen, Burgmannen, Dienstmannen, Bürger, überhaupt keine der Kölner, Mainzer und Trierer Kirche unterworfene Person ... außerhalb des Gebietes dieser Kirchen ... vor irgendein anderes Gericht als das der Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln und ihrer Richter ... geladen werden kann, wie es auch in vergangenen Zeiten gehalten worden ist... Und wir fügen ausdrücklich hinzu, daß es ... keiner diesen Kirchen unterworfenen Person ... gestattet ist, von den Prozessen, Urteilssprüchen ... dieser Erzbischöfe und Kirchen oder ihrer weltlichen Beamten ... an irgendein Gericht Berufung einzulegen, solange den im Gerichte besagter Erzbischöfe und ihrer Beamten Klagenden das Recht nicht verweigert wird ... Ebendiese Bestimmung wollen wir kraft gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes auf die erlauchten Kurfürsten, den Pfalzgrafen bei Rhein, den Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburg ... ausdehnen.
XV. Über Verschwörungen
Außerdem verwerfen, verdammen und erklären wir für ungültig die abscheulichen und durch die Reichsgesetze verworfenen Verschwörungen, Zusammenkünfte und unerlaubten Bündnisse in den Städten und außerhalb oder zwischen Stadt und Stadt, zwischen Person und Person, oder zwischen Person und Stadt..., mit Ausnahme derjenigen Bündnisse und Vereinigungen, die Fürsten, Städte und andere zum Zwecke des Landfriedens in Provinzen und Ländern, wie allgemein bekannt ist, geschlossen haben.
XVI. Über die Pfablbürger
Da einige Bürger und Untertanen..., das Joch der ursprünglichen Untertänigkeit abzuwerfen suchend, sich als Bürger anderer Gemeinden aufnehmen lassen und, obwohl sie in den Gebieten ihrer früheren Herren ihren persönlichen Aufenthalt haben, sich der Freiheiten der Gemeinden, in die sie eintreten, zu erfreuen und von ihnen geschätzt zu werden verlangen, Leute, die man in Deutschland gewöhnlich Pfahlbürger zu nennen pflegt.., so bestimmen wir..., daß besagte Bürger und Untertanen ... in Zukunft die Rechte und Freiheiten der Gemeinden, als deren Bürger sie sich unter solchem Betruge aufnehmen lassen, in keiner Weise erlangen sollen, es sei denn, daß sie persönlich mit ihrer Habe in diese Gemeinden übersiedeln ... und der schuldigen Lasten und städtischen Leistungen in ihnen sich unterziehen.
XXV. Unteilbarkeit der Kurlande
Wir bestimmen und bestätigen durch dieses für alle Zeiten gültige Gesetz, daß von nun an hinfür durch alle künftigen Zeiten die hervorragenden und großmächtigen Fürstentümer, nämlich das Königreich Böhmen, die Pfalzgrafschaft bei Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg, ihre Länder, Gebiete, Leben und Dienstbarkeiten und alle anderen Zubehörden nicht zerspalten, geteilt noch unter irgendeiner Bedingung zertrennt werden dürfen, sondern daß sie vielmehr in ihrer gänzlichen Vollständigkeit verbleiben sollen...