Friedrichs Il. Vereinbarung mit den geistlichen Fürsten, 1220

(Confoederatio cum principibus ecclesiasticis)


MG, Const. II, 89f. Übers. von Dentzer und Ch. E. Krämer.


... „1. Zum ersten versprechen wir, daß wir von nun an niemals beim Tode eines geistlichen Fürsten seinen Nachlaß für den Fiskus in Anspruch nehmen werden. Wir verbieten auch, daß irgendein Laie unter irgendeinem Vorwande sich denselben zueigne, sondern er soll dem Nachfolger anheimfallen, wenn der Vorgänger ohne Testament verschieden ist...

2. Neue Zölle oder Münzstätten werden wir in ihren Territorien ohne ihr Befragen oder gegen ihren Willen künftig nicht errichten; sondern die alten Zölle und Münzrechte, die den Kirchen derselben bewilligt sind, werden wir unverletzt und fest bewahren und beschützen.

3. Leute, die in irgendeiner Form der Dienstbarkeit zu ihnen stehen, werden wir, aus welchem Grunde auch immer sie sich ihrem Dienste entzogen haben, nicht zu ihrem Nachteil in unsere Städte aufnehmen...

5. ...Auf welche Weise aber auch immer, sei es auch durch den Tod des Belehnten, ein Lehen einem geistlichen Fürsten ledig geworden ist, so werden wir jenes aus eigner Macht, geschweige mit Gewalt, in keiner Weise angreifen, es sei denn, daß wir es mit seinem guten Willen und freien Zugeständnis werden erlangen können; sondern wir werden es mit Eifer für seine Benutzung zu verteidigen streben.

7. Und weil das weltliche Schwert eingesetzt ist zum Schutze des geistlichen Schwertes, soll dem Kirchenbann, wenn die Gebannten in ihm länger als sechs Wochen verharren, unsere Acht folgen, die nicht eher widerrufen werden soll, bis der Kirchenbann zurückgenommen ist.

8. So besonders und auf alle anderen Arten, nach gerechter und wirksamer Entscheidung, haben wir festiglich das wechselseitige Versprechen gegeben, ihnen zu nützen und sie zu schützen, und sie selbst hinwieder haben mit Treugelöbnis versprochen, daß sie gegen jeden Menschen, der unserem Urteile, das in solcher Sache ihnen selbst geleistet wird, gewaltsam sich widersetzt hat, uns nach ihren Kräften wirksam beistehen wollen.

9. Ferner setzen wir fest, daß keine Gebäude, nämlich Burgen und Städte, auf kirchlichem Besitze, sei es aus Anlaß der Vogtei, sei es unter irgendeinem andern Vorwande, errichtet werden, und falls solche wider Willen derer errichtet sind, denen der Grund gehört, kraft königlicher Vollmacht zerstört werden sollen.

10. Ferner verbieten wir in Nachahmung unsers Großvaters, des Kaisers Friedrich glücklichen Angedenkens, daß einer unserer Beamten in den Städten dieser Fürsten eine Gerichtsbarkeit in Zoll, Münze oder andern Sachen beanspruche, außer acht Tage vor unserm öffentlich angekündigten Hoftag und acht Tage nach seiner Beendigung, und auch in diesen Tagen sollen sie in keiner Weise übergreifen in die Gerichtsbarkeit der Fürsten und in die Gewohnheiten der Stadt..."