Aus der Magna Charta Libertatum (Johann Ohneland) 19. Juni 1215
William Stubbs, Select Charters, 9. Aufl., S. 291 ff., S. 248 ff. Übers. von Walter Siegfried, Guggenbühl-Weiss, a.a.O., S. 149.
"1. In erster Linie haben wir Gott zugestanden und durch diese unsere vorliegende
Urkunde bestätigt, für uns und unsere Erben auf ewige Zeiten, daß die englische Kirche frei sei und ihre Rechte unversehrt und ihre Freiheiten unverletzt haben soll; und es ist unser Wille, daß es so gehalten werde, was daraus hervorgeht, daß wir die Freiheit der Wahlen, die man für die englische Kirche als höchst wichtig und notwendig erachtet, aus völlig freien Stücken schon vor unserem Zwist mit den Baronen bewilligt und mit unserer Urkunde bestätigt haben, und zudem haben wir eine Bestätigung dafür von seiten unseres Herrn, des Papstes Innozenz III., erlangt; diese Freiheit werden wir selbst genau beobachten, und wir wollen auch, daß sie von unseren Erben auf ewige Zeiten in guten Treuen beobachtet werde. Wir haben auch allen freien Männern unseres Königreiches, für uns und unsere Erben auf ewige Zeiten, alle nachstehenden Freiheiten zu festem und dauerndem Besitz bewilligt, ihnen und ihren Erben von unserer und unsrer Erben Seite.
12. Es soll kein Schildgeld oder Hilfsgeld in unserem Königreiche ohne Genehmigung durch den Gemeinen Rat des Königreiches auferlegt werden, ausgenommen es handle sich um den Loskauf unserer Person oder um den Ritterschlag unseres ältesten Sohnes oder um die einmalige Verheiratung unserer erstgeborenen Tochter, und es soll in diesen drei Fällen nur ein mäßiges Hilfsgeld erhoben werden, und ähnlich soll es gehalten werden mit den Hilfsgeldern der Stadt London.
13. Die Stadt London soll alle ihre alten Privilegien und freien Gewohnheiten sowohl zu Lande als auch zu Wasser behalten. Außerdem wollen wir und gestehen zu, daß alle anderen Städte, Flecken, Höfe und Häfen alle ihre Privilegien behalten.
I4. Und zur Tagung des Gemeinen Rates des Königreiches (Versammlung aller Barone), wenn es sich um die Festsetzung des Hilfsgeldes in einem andern als den drei genannten Fällen oder um die Festsetzung des Schildgeldes handelt, werden wir die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und größeren Barone einzeln durch gesiegelte
Briefe aufbieten, und außerdem werden wir durch unsere Vizegrafen und Balliven (Vorsteher der Hundertschaften) alle andern unmittelbaren Vasallen gesamthaft aufbieten lassen auf einen bestimmten Tag, und zwar mindestens vierzig Tage vorher und an einen bestimmten Ort; und in allen jenen Schreiben werden wir den Grund des Aufgebotes zum Ausdruck bringen, und so soll nach erfolgtem Aufgebot das betreffende Geschäft an dem festgesetzen Tage erledigt werden, auch wenn nicht alle Aufgebotenen erschienen sind.
39. Kein freier Mann soll verhaftet oder eingekerkert oder um seinen Besitz gebracht oder geächtet oder verbannt oder sonst in irgendeiner Weise ruiniert werden, und wir werden nicht gegen ihn vorgehen oder gegen ihn vorgehen lassen, es sei denn auf Grund eines gesetzlichen Urteils von Standesgenossen oder gemäß dem Gesetze des Landes.
40. Wir werden niemandem Recht oder Gerechtigkeit verkaufen oder verweigern oder verzögern.
45. Wir werden nur solche zu Justitiaren, Konstabularen, Vizegrafen oder Balliven ernennen, die das Gesetz des Königreiches kennen und gewillt sind, es genau zu beobachten.
51. Und sogleich nach Wiederherstellung des Friedens werden wir alle fremdbürtigen Ritter, Bogenschützen, Dienstleute und Söldner aus dem Königreiche entfernen, die mit Pferden und Waffen zum Schaden des Reiches hergekommen sind.
61. Nachdem wir aus Liebe zu Gott und zur Wiederherstellung geordneter Zustände in unserem Königreich und zur besseren Beilegung unseres Streites mit den Baronen alle die genannten Dinge bewilligt haben, so wollen wir nunmehr auch, daß sie sich ihrer in voller und fester Beständigkeit auf ewige Zeiten erfreuen können, und geben und gewähren ihnen daher die nachstehende Sicherheit. Die Barone sollen unter ihren Standesgenossen im Königreich fünfundzwanzig auswählen, welche sie wollen, und diese fünfundzwanzig sollen nach all ihren Kräften den Frieden und die Freiheiten, die wir ihnen gewährt und durch die gegenwärtige Urkunde bestätigt haben, wahren und festhalten und dafür sorgen, daß sie auch von anderer Seite gewahrt werden, und zwar in folgender Weise: Falls wir oder unser Justitiar oder unsere Balliven oder (sonst) einer von unseren Amtsleuten sich in irgendeiner Sache gegen irgend jemand vergeht und irgendeine der Bestimmungen des Friedens und der Sicherheit übertritt, und falls dieses Vergehen vieren unter den fünfundzwanzig genannten Baronen bekannt wird, so sollen diese vier Barone zu uns oder, im Falle unserer Abwesenheit außer Landes, zu unserem justitiar kommen und uns die Übertretung vorlegen, und sie sollen fordern, daß wir diese Übertretung unverzüglich wiedergutmachen ... diese fünfundzwanzig Barone sollen dann zusammen mit der Gemeinde des ganzen Landes uns auf jede mögliche Weise pfänden und bedrängen, durch Wegnahrne unserer Schlösser und Länder und Besitzungen und wie sie es sonst noch können, bis die Sache nach ihrem Gutdünken ins Reine gebracht ist; nur soll dabei unsere Person und die Königin und die unserer Kinder unangetastet bleiben. Und wenn die Sache in Ordnung ist, sollen sie uns wieder gehorchen wie bis anhin."